Steuerspar-Checkliste 2012
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren.
Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2013 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2013 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2012, die am 15.1.2013 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2012 als bezahlt.
Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 45.350,00 (2012: € 100.000,00) geltend gemacht werden.
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Dieser wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2012 gestaffelt und beträgt ab 2013:
Tipp: Bei einer guten Ertragslage im Jahr 2012 ist es vorteilhaft, noch heuer neue Investitionen anzuschaffen. So kann noch der höhere investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.
Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden. Daher kann es vorteilhaft sein, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu realisieren.
Eine andere Möglichkeit ist, Wertpapiere (z.B. Aktien) zu verkaufen. Mit dem Gewinn aus dem Verkauf können Verluste ausgeglichen werden. Selbst wenn die Aktien danach wieder gekauft werden, sieht die Finanzverwaltung hier keinen Missbrauch. Allerdings nur solange der Aktieninhaber ein Kursrisiko trägt. Ein Verkauf von z.B. Anleihen an die Bank erfüllte diesen Zweck nicht.
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bis € 400,00 betragen, können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2012, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten bedenken, dass ihre Verluste nur drei Jahre ausgleichsfähig sind. Achten Sie darauf, noch Verluste aus dem Jahr 2009 auszugleichen. Ansonsten verfallen sie.
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 aus.
Stand: 9. November 2012
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Sind Sie ein neuer Selbständiger und wissen Sie bereits jetzt, dass Ihre Einkünfte Grenzen übersteigen?
Neben der Grundbucheintragungsgebühr könnte auch die Grunderwerbsteuer bald erheblich höher werden.
Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.