Wie wurden Konsignationslager in der EU vereinfacht?
Unterhält ein Unternehmer bei einem Kunden ein Lager, damit der Kunde bei Bedarf Waren entnehmen kann, so spricht man von einem Konsignationslager.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit einer Milliarde Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.
Förderungen aus dem Härtefallfonds können von
beantragt werden.
Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds setzen jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, sind Förderungen aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.
Darüber hinaus stehen unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Förderungen aus dem Härtefallfonds zu.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann tagesaktuell abgerufen werden.
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.
Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder
als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- gedeckelt.
Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich anhand der tatsächlichen Umsatzeinbußen ermittelt und dabei bis zu € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate betragen. Die Details dazu werden derzeit noch ausgearbeitet.
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können ab dem 27.03.2020, 17:00 Uhr, elektronisch unter der Internetadresse https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html gestellt werden.
Ab wann Anträge auf eine laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) gestellt werden können, steht derzeit noch nicht fest.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 27.03.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 27. März 2020
Unterhält ein Unternehmer bei einem Kunden ein Lager, damit der Kunde bei Bedarf Waren entnehmen kann, so spricht man von einem Konsignationslager.
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde es Dienstgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern steuerfreie Diensträder zur Verfügung zu stellen.
Die Gründung eines Unternehmens durch mehrere Personen ist in verschiedenen Rechtsformen möglich.
Wie schon berichtet wird die Finanzverwaltung 2020 neu strukturiert.
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro können auf Antrag des Arbeitnehmers im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Werden Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger im Ausland erbracht, so ist in vielen Fällen zu unterscheiden, ob es sich beim Empfänger um einen Unternehmer handelt oder nicht.
Digitalisierung ist in aller Munde und wird einerseits als große Chance, andererseits aber auch als Risiko für das eigene Geschäftsmodell wahrgenommen.
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart.
Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus dargestellt.
Im Folgenden finden Sie die Eckpunkte zur sogenannten Corona-Kurzarbeit (bzw. COVID-19-Kurzarbeit).
Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen.
Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.
Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden .
Angesichts der Coronakrise stellt die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) im Auftrag des Bundesministeriums Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung.
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus verschiedene Möglichkeiten an.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf ihrer Homepage.
Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand.
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“).