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Steuerpläne der Regierung für 2017/2018

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Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2017/18 sind folgende steuerlich relevante Vorhaben angeführt:

1. Beschäftigungsbonus

Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden. Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). 

2. Vermeidung von Gewinnverschiebungen

Ausländische Konzerne im Onlinebereich, die zwar in Österreich tätig sind, aber aufgrund ihrer Struktur keine oder geringe Steuern in Österreich zahlen und Wertschöpfung aus Österreich abziehen, sollen voraussichtlich ab 2018 effizienter besteuert werden.

Zusätzlich zu Maßnahmen auf internationaler Ebene werden auch nationale Maßnahmen gesetzt. So soll etwa die Werbeabgabe – aufkommensneutral – auf den Onlinebereich ausgeweitet und der Steuersatz damit bei gleichbleibendem Aufkommen gesenkt werden.

3. Teilweiser Ausgleich der kalten Progression

Ab 2019 soll ein Teil der kalten Progression ausgeglichen werden, indem ab 5 % Inflation automatisch die ersten beiden Tarifstufen von € 11.000,00 und € 18.000,00 indexangepasst werden.

4. Erhöhung der Forschungsprämie

Die Forschungsprämie soll ab 2018 von derzeit 12 auf 14 % erhöht werden.

5. Vorzeitige Abschreibung für Großunternehmen

Um Investitionsanreize zu setzen, sind Investitionsförderungen durch eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % (Umsetzung alternativ als Investitionszuwachsprämie) für Großbetriebe, das sind Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, geplant. Die Maßnahme soll von 1.3. bis 31.12.2017 gültig sein. Begünstigt werden Investitionen in körperliche Anlagegüter (etwa Maschinen). Ausgenommen sind insbesondere Gebäude und Pkws.

6. Halbierung der Flugabgabe

Ab 2018 soll die Flugabgabe halbiert werden.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: christakramer - Fotolia.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe März 2017

Steuerpläne der Regierung für 2017/2018

Infos zu den steuerlich relevanten Vorhaben der Bundesregierung für 2017/2018.

Kleinunternehmer: Welche Umsätze sind nicht mehr einzurechnen?

Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens € 30.000,00.

Wann sind Trinkgelder für Ihr Personal steuerfrei?

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i.d.R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt.

Pädagogisch qualifiziertes Personal: Wann ist Kinderbetreuung steuerlich absetzbar?

Bisher erachtete die Finanz eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als ausreichend.

Registrierkassen-Nachschau

Ab dann wird die Finanz ihre Nachschauen im Bereich der Registrierkassen erweitern.

Sind langjährige Renovierungskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Gerichtsentscheidung aus Oktober 2016 gibt Orientierung

Schnelligkeit als Wettbewerbsvorteil

Schnelligkeit beim Unternehmer und bei den Führungspersonen ist zur Entdeckung neuer Geschäftsmöglichkeiten entscheidend.

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