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Wie werden Neugründungen steuerlich gefördert?

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Das Neugründungsförderungsgesetz sieht für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben steuerliche Begünstigungen vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Eckpunkten dieses Gesetzes betreffend Neugründungen.

Die wesentlichsten Voraussetzungen einer Neugründung sind:

  • Durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur wird ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes dient.
  • Jene Person, die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (Betriebsinhaber), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  • Keine bloße Änderung der Rechtsform und kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers.
  • Die geschaffene betriebliche Struktur wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

Folgende Gebühren und Abgaben werden für solche Neugründungen nicht erhoben:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch für bestimmte Einbringungen von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
  • bestimmte Lohnabgaben für beschäftigte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. Diese Begünstigung kann innerhalb von drei Jahren ab Gründung in Anspruch genommen werden. Ab dem 12. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden.

Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen braucht es unter anderem eine Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung. Das BMF hat aktuell seine Richtlinie zu diesem Gesetz aufgrund des Deregulierungsgesetzes 2017 und der Änderung der Gewerbeordnung angepasst.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: pressmaster - stock.adobe.com

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Artikel der Ausgabe Juni 2019

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