Weger & Partner
Steuerberatungs GmbH

Steuernews für Klienten

Wie können Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte beziehen?

Illustration

Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

  • Die Aushilfskraft wird in der Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt.
  • Die Aushilfskraft hat kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber.
  • Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert.
  • Durch die Beschäftigung der Aushilfskraft wird ausschließlich ein zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) gedeckt oder der zeitlich begrenzte Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt.
  • 18 Tage Regelung beim Dienstnehmer: Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein. Für wie viele unterschiedliche Arbeitgeber die Aushilfskraft im Kalenderjahr tätig ist, ist nicht relevant. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Anzahl der bisherigen Tage der steuerbegünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern bekannt zu geben. Falls die Arbeitskraft dieser Informationspflicht nicht korrekt nachkommt, so verliert laut Einkommensteuerrichtlinien nur die Aushilfskraft die Steuerbefreiung (Nachversteuerung bei der Veranlagung).
  • 18 Tage Regelung beim Dienstgeber: Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage beschäftigt werden, ist dabei nicht erheblich.

Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so

  • sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und
  • entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.

Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.

Diese gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019 befristet.

Stand: 27. Juli 2017

Bild: oneblink1 - Fotolia.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe August 2017

Beschäftigungsbonus beschlossen!

Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden.

Was bringt das neue Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung?

Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen in ASVG pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit.

Wie können Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte beziehen?

Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.

Sind Kosten für Feriensportcamps steuerlich absetzbar?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.

Fällt bei Schadenersatz Umsatzsteuer an?

Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.

Was bedeutet Working Capital?

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen.

Weger & Partner Steuerberatungs GmbH work Villacher Straße 34/1 9800 Spittal an der Drau Österreich work +43476250330 fax +434762503324 http:/www.steuerberatung-weger.at/ 46.792204 13.506536
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369